General Terms and Conditions
1 – Grundsätzliche Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen betreffen alle Produkte von MOSER-BAER AG (als Verkäufer).
Ausgenommen sind nur Spezialvereinbarungen die vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Für alle Produkt-Bestellungen gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB). Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, insbesondere auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind wegbedungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Direktion der MOSER-BAER AG schriftlich bestätigt werden. Sollten eine Bestimmung unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
2 – Bestellungen
Bestellungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Verkäufer gültig. Bestelländerungen und Annullationen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von beiden Vertragspartnern möglich. Wurde eine Bestellannullation vom Verkäufer akzeptiert, dann bezahlt ihm der Besteller bis spätestens 30 Tage nach dem Annullationsdatum alle aufgelaufenen Kosten (inklusive bestellungsspezifische Kosten für allfällige Studien, Konstruktionsarbeiten, Hard- und Software-Entwicklung, etc.) gemäss einer detaillierten Kostenaufstellung vom Verkäufer, mit einem Zuschlag von 25% auf dem ausgewiesenen Totalbetrag (in Schweizer Franken). Wenn eine Bestellannullation vom Verkäufer nicht akzeptiert wird, dann werden dem Käufer allfällige Vorauszahlungen nicht zurückerstattet.
3 – Preise
Die Produkte werden zu den im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisen geliefert. Alle Preise Netto, ab Werk Sumiswald (Incoterms 2010). Preise ohne Verpackung und ohne Installation, Montage,
Inbetriebsetzung. Alle im Verkaufsvertrag enthaltenen Zusatzkosten für Verpackung, Transport, Versicherung, amtliche Beglaubigungen, etc. gehen zulasten des Käufers.
Spezielle Verpackungen, Verkabelungen, Beschriftungen (Etiketten), Zertifikate, Test Reports, Dokumentationen, etc., welche nicht im Standardprodukt enthalten sind, gehen zulasten des Käufers.
Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die Preise ohne Voranmeldung anzupassen.
4 – Zahlung
Vorauszahlung oder nach schriftlicher Vereinbarung. Alle Bankspesen für allfällige Akkreditive (letter of credit) gehen zu Lasten des Eröffnenden (inklusive Spesen der Schweizer Bank).
5 – Lieferungen, Liefertermine
Lieferungen werden nach Angaben des Verkäufers in der Auftragsbestätigung ausgeführt. Der Verkäufer ist zur Ausführung von Total- oder Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Die Liefertermine werden vom Verkäufer möglichst genau bestätigt und eingehalten. Für unverschuldete Lieferverzögerungen, z.B. verursacht durch Unterlieferanten, Transportgesellschaften, Unfall, Todesfall oder Krankheit, kann der Verkäufer weder mit Konventionalstrafen noch mit einer Bestellannullation belangt werden. Sollte innerhalb 6 Monate nach dem bestätigten Termin keine Lieferung erfolgt sein, so kann auf Verlangen von einem der beiden Vertragspartner vom Kaufs-, resp. Verkaufsvertrag zurückgetreten werden; ausgenommen ist eine durch höhere Gewalt verursachte Terminverzögerung. Geleistete Voraus- und/oder Anzahlungen werden dem Käufer nur zurückerstattet, sofern die Verzögerung durch Verschulden des Verkäufers entstanden ist. Rückzahlungen erfolgen ohne Verzinsung. Zusätzliche Forderungen an den Verkäufer sind hiermit ausgeschlossen.
6 – Transport-Risiken und Wareneingangskontrolle
Bei Lieferungen ab Werk „Ex works“ (EXW) Sumiswald (Incoterms 2010) gehen die Gefahren und Risiken ab dem effektiven Lieferdatum EXW an den Käufer über. Der Verkäufer kann auf Wunsch des Käufers eine Transportversicherung abschliessen. Die Kosten für diese gehen zu Lasten des Käufers.
Die Warensendung ist nach Erhalt beim Käufer respektive der angegeben Lieferadresse umgehend zu prüfen. Allfällige Transportschäden sind innerhalb 1 Woche an den Transporteur und an den Verkäufer schriftlich zu melden. Der Verkäufer ist nur für Transportschäden zuständig, sofern die Transportversicherung durch den Verkäufer gedeckt wurde. Für Weiterleitungen vom Käufer an Dritte ist der Käufer zuständig.
7 – Wareneingangskontrolle
Sämtliche Warenlieferungen sind innerhalb von 1 Arbeitswoche nach Erhalt beim Empfänger auszupacken und zu kontrollieren. Offensichtliche Mängel (wie zum Beispiel Produktmodelle, Stückzahlen, sichtbare Beschädigungen, Farbe etc.) sind innerhalb von 1 Arbeitswoche schriftlich an den Verkäufer zu melden. Dies gilt auch für Sendungen, die vom Empfänger direkt an Dritte weitergeleitet werden und für Sendungen, die vom Verkäufer direkt, im Auftrag des Käufers, an den Endkunden geliefert werden. Reklamationen nach Ablauf dieser Frist können nicht mehr akzeptiert werden.
8 – Rücknahme
Materialrücksendungen sind nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Verkäufers gestattet. Im Falle einer Rücknahme zieht der Verkäufer für seine Aufwendungen mindestens 10% vom ursprünglichen Verkaufspreis von der Gutschrift ab. Materialrücklieferungen sind franko Domizil des Verkäufers zu machen. Allfällige Kosten werden der Gutschrift abgezogen.
9 – Garantie
Der Verkäufer garantiert auf allen gelieferten Waren eine Garantie auf die Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum EXW Sumiswald, für Material und Konstruktion. Ausgenommen sind Zeitserver der Modelle DTS41xx, DTS42xx und NTS. Auf diesen 3 Modellreihen DTS41xx, DTS42xx und NTS gilt eine Garantie von 36 Monaten ab Lieferdatum EXW Sumiswald. Interventionen des Verkäufers während der Garantiezeit hat keine Garantieverlängerung zur Folge. Die Garantieleistungen beschränken sich auf die Reparatur oder Ersatzlieferung des defekten Materials. Der Verkäufer entscheidet, ob eine Reparatur oder ob eine Ersatzlieferung gemacht wird. Weitere Neben- und Folgekosten sind ausgeschlossen und werden vom Verkäufer nicht übernommen. Insbesondere gehen Importkosten im Empfangsland zu Lasten des Käufers/Empfängers. Materialrücksendungen zur Reparatur sind franko Sumiswald zu machen.
Bei unsachgemässer Handhabung des Materials erlischt der Garantieanspruch. Ebenso wird keine Garantie gewährt, wenn am Material manipuliert wird (z.B. demontieren/montieren von Uhrwerken und Zeigern, öffnen von Uhrwerken, Hauptuhren und allen elektronische Artikeln).
Für Software leistet der Verkäufer nur eine Konformitätsgarantie, sofern die Installation nach Angaben des Verkäufers erfolgt ist. Bei auftretenden Softwarefehlern im Normalbetrieb mit dem gelieferten Produkt, liefert der Verkäufer kostenlos 1 korrigiertes Software-Update, wenn die defekte Originalsoftware franko Sumiswald retourniert wird. Der Verkäufer haftet nicht für Folgeschäden, die in direktem Zusammenhang mit der fehlerhaften Software stehen; ausgenommen sind dadurch entstandene Hardwarefehler, die während der Garantiezeit kostenlos vom Verkäufer behoben werden, nach franko-Rücksendung der betroffenen Hardware nach Sumiswald. Zusätzliche Kosten, die auf dem Rücktransport vom Käufer zum Verkäufer entstanden sind, gehen zulasten des Käufers.
10 – Garantieverlängerung
Es kann eine Garantieverlängerung erworben werden. Die Preise sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.
11 – Eigentumsrecht
Lieferungen bleiben solange im Eigentum des Verkäufers, bis alle Zahlungsverpflichtungen vom Käufer vertragskonform erfüllt sind. Bis zur vollen Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen hat der Verkäufer das Eigentumsrecht des Verkäufers an seinen Kunden zu übertragen.
12 – Haftung
Jegliche Haftung der MOSER-BAER AG oder ihrer Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen für Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen unter dem Vertrag sowie im Einsatz und Gebrauch der gelieferten Objekte bzw. erbrachten Leistungen ergeben, wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird insbesondere und nicht abschliessend die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen beim Besteller, Ansprüche Dritter, Datenverlust usw. Von der Gewährleistung und Haftung des Verkäufers ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Bei ungerechtfertigten Reklamationen behalten wir uns das Recht vor, den Aufwand in Rechnung zu stellen.
13 – Software
Gerätesoftware- und Software-Tools sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch verwendet werden. Jedes Kopieren oder Abändern sowie jegliche Eingriffe in die Software sind verboten.
14 – Geistiges Eigentum
Sämtliche immateriellen Rechte an technischen Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer vom Lieferanten ausgehändigt werden, verbleiben ausschliesslich im Eigentum des Lieferanten. Ihre Veränderung, Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet. Der Lieferant oder dessen Zulieferer sind und bleiben Inhaber sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an der gelieferten Ware, einschliesslich Designrechte, Markenrechte und Urheberrechte an Software, welche Bestandteil der gelieferten Ware bildet.
15 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen und Auszüge daraus unterliegen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Parteien ein Schweizer-Gericht im Kanton Bern. Der Verkäufer ist berechtigt, das zuständige Gericht und Recht am Sitz des Käufers zu bestimmen.
Sumiswald, 01.03.2021/RM